Presseerklärung - 29.02.12 von FAU AG-Streikrecht: Wo Streiks verboten werden, gibt es kein Streikrecht!
Aus rein formalen Gründen hat das Frankfurter Arbeitsgericht den Streik
der Gewerkschaft der Flugsicherung (GdF) verboten. Zwei
Detailforderungen aus dem aktuellen Arbeitskampf würden gegen die
„Friedenspflicht“ aus einem alten Fraport-Tarifvertrag verstoßen. Die
GdF muss daher den Arbeitskampf am Flughafen abbrechen. Schon gestern
Abend hatte der gleiche Arbeitsrichter den geplanten Solidaritätsstreik
der Fluglotsen für „unverhältnismäßig“ erklärt und verboten.
Faktisch werden den Beschäftigten in der BRD elementare Menschenrechte
vorenthalten, wie etwa das Recht auf gewerkschaftliche Organisation
nach ihren eigenen Interessen. Denn was nützt es, wenn wir uns
„organisieren“ dürfen, wir aber jedes halbwegs effektive Mittel zur
Durchsetzung unserer Interessen verboten bekommen.
Im heutigen ARD-Morgenmagazin wurden die Sprecher der
Arbeitgeberverbände deutlich. Sinngemäß: Es könne nicht sein, dass
kleine, schlagkräftige Gewerkschaften erfolgreich Lohnerhöhungen
durchsetzen, denn dann würden viele Mitglieder die Gewerkschaft verdi
verlassen, um auch für höhere Löhne zu kämpfen.
Damit steht das Thema „Tarifeinheit“ – also das Tarifmonopol der
größten Gewerkschaft in einem Betrieb – bei den Unternehmerverbänden
wieder ganz oben auf der politischen Wunschliste. Schnell reagiert hat
auch die Bundesarbeitsministerin Ursula von der Leyen (CDU), die nach
Möglichkeiten suchen will, die „Macht“ kleiner Gewerkschaften
einzuschränken. Diese sollen zwar verhandeln, aber nicht für ihre Ziele
kämpfen dürfen.
Die FAU befürchtet seit längerem weitere Angriffe auf das Streikrecht,
und das, obwohl Deutschland in Bezug auf Gewerkschaftsfreiheit schon
jetzt ein Entwicklungsland ist, in dem den Beschäftigten elementare
Rechte, die u.a. in den ILO-Konventionen 87 und 98 und der europäischen
Sozialcharta definiert sind, vorenthalten werden.
Für uns ist das Recht der Arbeitsverweigerung Teil der persönlichen
Selbstbestimmung und ist daher als ein grundsätzliches Menschenrecht
aufzufassen, auch wenn es effektiv nur kollektiv ausgeübt werden kann.
Ein solches uneingeschränktes Recht auf Streik kann daher nicht auf
wirtschaftliche oder tarifliche Auseinandersetzungen beschränkt sein,
sondern umfasst auch sogenannte „politische Streiks“. Darüber hinaus
setzt sich die FAU nicht nur für die volle gewerkschaftliche
Aktionsfreiheit ein, sondern ebenso für ein umfassendes und
unantastbares Recht auf Streik für alle abhängig Beschäftigten selbst,
egal ob und wo sie gewerkschaftlich organisiert sind oder auch nicht.
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