Betriebsräte im Berliner Kino Babylon Mitte von »kalter Kündigung« bedroht
Im März nun werden die an Betriebsratsangehörige vergebenen Schichten
im Vergleich zum Vorjahr um bis zu 2/3 gekürzt: An nur vier Tagen im
Monat sollen die Betroffenen beschäftigt werden. Durch die damit
verbundenen Lohneinbußen kommt dies dem Versuch einer »kalten
Kündigung« der Betriebsratsmitglieder gleich.
Zuvor war von der Geschäftsleitung erklärt worden, die
Betriebsratsarbeit werde in Zukunft nicht mehr als Arbeitszeit bezahlt.
Schon zwei Monate nach der erstmaligen Wahl des Betriebsrats im
November 2008 musste sich ein Betriebsratsmitglied wieder ins
Beschäftigungsverhältnis einklagen. Die Kostenübernahme der
Betriebsratsschulung verweigern Hackel und Grossman bis heute. In einem
offenen Brief weist der Betriebsrat zudem auf zahlreiche weitere
Unregelmäßigkeiten im Betrieb hin.
Zudem sei dem Betriebsrat zufolge diesem von den Geschäftsführern
Hackel und Grossman vorgeworfen worden, mit den Forderungen nach
Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und bezahltem Urlaub für die
Beschäftigten dem Betrieb großen Schaden zuzufügen.
Als mitgliederstärkste ArbeitnehmerInnenorganisation im Babylon fordert
die Betriebsgruppe der FAU Berlin die Geschäftsführer Hackel und
Grossman eindringlich auf, jeden weiteren Angriff auf die
Beschäftigten, deren Organisationen und Vertretungen zu unterlassen.
Betriebsgruppe Babylon der FAU Berlin
Kontakt: babylon(a)fau.org
Anmerkung:
Zur legalistischen Taktik - Oder mühsam ernährt sich das Eichhörnchen:
Angesichts der aktuellen Situation im Betrieb (ungeklärte Lage bei der Anwendbarkeit des TV etc.) sollte der Betriebsrat (BR) eine *tägliche* ein- oder zweistündige Betriebsratssprechstünde einführen. Immerhin gibt es ein Recht der Beschäftigten *jederzeit* ihren BR konsultieren zu dürfen. Das kann nicht wahrgenommen werden, wenn der BR faktisch gar nicht mehr in der Firma ist. Für die Sprechstunden gilt, wie für alles, was im Rahmen des BR geschiet, dass ausschließlich *ihr selbst* über den Zeit- und Arbeitsaufwand entscheidet. Der entscheidende Verweis für euch als Teilzeitbeschäftigte findet sich gegen Ende (§ 37 Abs. 3 Satz 1). Und wenn ihr noch Power zum Ärgern habt - klärt mit Rechtsanwalt Stähle, ob ihr nicht für *jeden* Einzelfall einer nichtbezahlten Sprechstunde ein Verfahren gegen die Geschäftsführung einleitet. Nicht nur wegen verweigertem bezahltem Freizeitausgleich sondern auch wegen Behinderung der Betriebsratstätigkeit.
Freistellung für die Betriebsratsarbeit
Rechtsgrundlagen: §§ 38 und 37 Abs. 2 BetrVG
Es ist zu unterscheiden zwischen Betrieben mit 200 oder mehr Arbeitnehmern/innen bis zu 199 Arbeitnehmer/innen
In den größeren Betrieben ab 200 Arbeitnehmer/innen hat der Betriebsrat einen Rechtsanspruch auf die völlige Freistellung von einem oder mehreren Betriebsratsmitgliedern nach der Staffel in § 38 Abs. 1 Satz 1 ("Hauptberufliche" Betriebsräte); für die anderen Betriebsratsmitglieder gilt § 37 Abs. 2 (Freistellung "nach Bedarf").
Neu im Betriebsverfassungsgesetz: Der Freistellungsanspruch kann auf mehrere Betriebsratsmitglieder verteilt werden (§ 38 Abs. 1 Satz 3).
In Betrieben bis zu 199 Arbeitnehmer/innen erfolgt die Freistellung "nach Bedarf" (§ 37 Abs. 2). Hier gelten folgende Grundsätze: Die Arbeit für den Betriebsrat hat Vorrang vor ihrer beruflichen Tätigkeit!
Sie haben einen Rechtsanspruch auf Entlastung von ihren beruflichen Verpflichtungen in dem Umfang, in dem sie Zeit für die Arbeit im und für den Betriebsrat brauchen !
Über den Umfang ihrer Arbeit im und für den Betriebsrat entscheiden nur sie! Sie brauchen keine Genehmigung oder Zustimmung des Arbeitgebers oder ihres unmittelbaren Vorgesetzten !
Häufig tauchen Probleme auf, wenn sie zur Erledigung von Betriebsratsarbeit ihren Arbeitsplatz verlassen müssen. Was darf ich, was soll ich, was muss ich? Das Bundesarbeitsgericht hat dazu drei
Bedingungen formuliert:
Es muß sich um eine Angelegenheit handeln, für die der Betriebsrat - und damit sie als Betriebsratmitglied - eine gesetzliche Zuständigkeit haben, z.B. Betriebsratssitzung,Sprechstunde, Teilnahme an Gesprächen mit dem Arbeitgeber, Personalgespräche, Büroarbeit für den Betriebsrat usw., nicht aber Kaffee trinken mit Kollegen.
Das Verlassen des Arbeitsplatzes muss zur ordnungsgemäßen Erledigung der Betriebsratsarbeit erforderlich sein.
Sie müssen sich beim Verlassen ihres Arbeitsplatzes so ab- und wieder zurückmelden wie dies in ihrem Betrieb üblich ist, wenn Arbeitnehmer/innen ihren Arbeitsplatz verlassen. Wenn es dabei Unklarheiten gibt: Fragen sie ihren Arbeitgeber, wie er es denn gerne hätte!
Es gibt keine zeitlichen Beschränkungen für die Betriebsratsarbeit. Ihr Umfang hängt davon ab, welche Aufgaben sie im Betriebsrat übernommen haben und welche eigenen Initiativen sie entwickeln.
Pauschalregelungen über ihre persönliche Freistellung für die Betriebsratsarbeit sind möglich, allerdings nur im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber.
Sonderproblem: Freistellung teilzeitbeschäftigter Betriebsratsmitglieder
Rechtsgrundlage: § 37 Abs. 2 und 3
Grundsätzlich gelten für die Freistellung teilzeitbeschäftigter Betriebsratsmitglieder dieselben Regelungen wie für vollzeitbeschäftigte. Es kommt aber häufig vor, daß teilzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder Betriebsratsarbeit außerhalb ihrer persönlichen Arbeitszeit leisten müssen, z.B. Teilnahme an einer Betriebsratssitzung.
Nach neuem Recht gilt:
Die teilzeitbeschäftigten Betriebsratsmitglieder haben einen Rechtsanspruch auf bezahlten Freizeitausgleich (§ 37 Abs. 3 Satz 1)
Kann der Freizeitausgleich betriebsbedingt nicht innerhalb eines Monats gewährt werden, wandelt er sich um in einen Geldanspruch für Mehrarbeit (nach der Rechtsprechung ohne Überstundenzuschläge).
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