Häufige Fehler sind nicht unbedingt ein Kündigungsgrund
Demnach ist zu berücksichtigen, dass Fehler, je nach Art der Tätigkeit, ein sehr unterschiedliches Gewicht haben können. Jeder Einzelfall muss daher individuell betrachtet werden.
In diesem konkreten Fall erhielt eine Beschäftigte in einem Versandkaufhaus zunächst eine Abmahnung und wurde dann gekündigt, weil ihre Fehlerquote deutlich über dem Durchschnitt lag. Dagegen klagte die Frau und bekam Recht. Die Fehlerhäufigkeit allein ist kein Kündigungsgrund. Der Arbeitgeber muss für eine Kündigung belegen können, dass das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung durch Fehler des Beschäftigten stark beeinträchtigt ist. BAG (Az.: 2 AZR 752/06)
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