FAU Frankfurt a.M.: BAG erklärt CGZP-Leiharbeitstarifverträge für unwirksam
Sofortiger Rechtsanspruch auf „equal pay“
Alle LeiharbeiterInnen, für die die jetzt unwirksamen Tarifverträge
galten, oder in deren Arbeitsverträgen auf diese Bezug genommen wird,
haben ab sofort einen Rechtsanspruch darauf, nach den gültigen
Tarifverträgen, oder sonstigen Regelungen der Entleihfirmen bezahlt und
behandelt zu werden. Selbstverständlich gehören dazu neben dem normalen
Lohn auch Zulagen, variable Zuschläge, Prämien usw. Außerdem können die
betroffenen LeiharbeiterInnen ggf. rückwirkend für die vergangenen 3
Jahre Anspruch auf Gleichbehandlung geltend machen (s.u.).
Betroffen sind Beschäftigte, die in den vergangenen Jahren unter den
CGZP-Tarifverträgen z.B. mit dem Arbeitgeberverband Mittelständischer
Personaldienstleister (AMP) oder dem Bundesverband Deutscher
Dienstleistungsunternehmen e.V. (BDV) arbeiten mußten. Außerdem all
jene, in deren Arbeitsverträgen auf diese Tarifverträge Bezug genommen
wurde.
Der rechtliche Hintergrund
Schon in den Vorinstanzen hatten das Arbeitsgericht Berlin und das LAG
Berlin-Brandenburg festgestellt, dass die CGZP nicht tariffähig ist.
Die dagegen gerichteten Rechtsbeschwerden hat das BAG jetzt abgewiesen.
In seiner Pressemitteilung begründet das BAG seine Entscheidung damit,
dass Tarifverträge auf Arbeitnehmerseite nur von einer tariffähigen
Gewerkschaft oder einem Zusammenschluss solcher Gewerkschaften
(Spitzenorganisation) abgeschlossen werden können.
Die CGZP ist aber keine Spitzenorganisation nach § 2 Abs. 3
Tarifvertragsgesez (TVG), weil sich ihre Mitgliedsgewerkschaften (CGB,
DHV und GÖD) nicht im Umfang ihrer Tariffähigkeit zusammengeschlossen
haben. Außerdem geht der in der Satzung der CGZP festgelegte
Organisationsbereich für die gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung über
den ihrer Mitgliedsgewerkschaften hinaus.
200.000 - 300.000 LeiharbeiterInnen hoffen auf Nachzahlungen
Wenn kein gültiger Tarifvertrag für ein Leiharbeitsverhältnis angewandt
wurde, gilt für die betroffenen LeiharbeiterInnen, dass Vereinbarungen,
die sie für die Zeit der Überlassung an einen Entleiher schlechter
stellen, als die vergleichbaren Beschäftigten im Betrieb, unwirksam
sind.
Gemäß Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) §10 (4) können
LeiharbeiterInnen in diesem Fall (Unwirksamkeit der Vereinbarung mit
dem Verleiher nach § 9 Nr. 2 ) vom Verleiher die Gewährung der im
Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des
Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des
Arbeitsentgelts verlangen.
LeiharbeiterInnen, die nach CGZP-Tarif bezahlt wurden, haben damit
Anspruch auf die gleichen tariflichen Bedingungen wie die
Stammbelegschaften. Je nach angewandtem Tarif- oder Arbeitsvertrag
besteht daher für viele Beschäftigte die Möglichkeit, die Differenz an
Lohn, Zulagen, Urlaubstagen etc rückwirkend geltend zu machen.
Da die CGZP-Tarifverträge (zumindest die bis 2009 abgeschlossenen)
wegen Tarifunfähigkeit nichtig sind, sind auch dort festgelegte
Ausschlussfristen nichtig. Die Geltendmachung der Ansprüche kann daher
vermutlich bis zu 3 Jahre (§ 195 BGB) rückwirkend erfolgen!
Alle LeiharbeiterInnen sollten zügig prüfen ob in ihren
Arbeitsverträgen auf die Tarifverträge der Tarifgemeinschaft CGZP Bezug
genommen wird und ggf Klage beim Arbeitsgericht einreichen.
Achtung miese Tricks
Seit 01. Januar 2010 haben neben der Tarifgemeinschaft CGZP auch die
Pseudogewerkschaften CGM, DHV und GÖD die Tarifverträge in der
Leiharbeit mit unterschrieben. Ob diese neuen Tarife vom BAG Urteil mit
erfasst werden ist noch nicht bekannt, es ist aber zu erwarten, dass
sie erstmal weiter gültig sind.
CGZP und DGB-Tarifgemeinschaft
Die CGZP hat mit etwa 1.600 Firmen der Verbände AMP und BVD, aber auch
mit kleinen Verleihern Tarifverträge abgeschlossen, die für zwei- bis
dreihunderttausend LeiharbeiterInnen angewendet wurden. Von den rund
800.000 LeiharbeiterInnen, die im Jahr 2008 in Deutschland im
Durchschnitt beschäftigt waren, waren nach Angaben der FAZ 1.383
Personen Mitglieder der Christlichen Gewerkschaften der CGZP.
Für rund 500.000 heutige LeiharbeiterInnen gelten nicht die
Tarifverträge der CGZP, sondern die Deals, die die
DGB-Tarifgemeinschaft mit den beiden großen Menschenhändlerverbänden
iGZ und BZA abgeschlossen hat. Diese Tarifverträge sind an manchen
Punkten minimal besser, d.h. die Dumpinglöhne sind teilweise um einige
Cent pro Stunde höher. Der Mitgliederstand der DGB-Gewerkschaften in
der Leiharbeit dürfte sich aber aus gutem Grund ebenfalls im
mikroskopischen Bereich bewegen.
Mindestlohn – die (er)Lösung?
Von dem BAG Urteil gegen die CGZP profitieren diese LeiharbeiterInnen
nicht, denn erst in diesem Jahr hat die DGB-Tarifgemeinschaft ihre
eigenen Dumpingverträge verlängert. Umso absurder ist die vorgetragene
Freude von verdi- und DGB Funktionären. Sie haben - selbst wenn sie es
wollten - keine Möglichkeit mehr, die Leiharbeitsindustrie durch die
Verweigerung eines Tarifabschlusses zu „equal pay“ und „equal
treatment“ zu zwingen. Auch wenn sie ihre Tarifverträge jetzt
fristgerecht kündigen würden, würden diese nachwirken, Jahr für Jahr,
wie in Stein gemeißelt. So ist es kein Wunder, dass von DGB, verdi und
IG Metall schon seit längerem ein Mindestlohn für die
Leiharbeitsindustrie gefordert wird. Es wäre ein Ausweg aus ihrem
selbst verschuldeten Dilemma – allerdings auf Kosten der
LeiharbeiterInnen. Denn ein staatlich verordneter Mindestlohn wird
immer weit unter den Löhnen und Arbeitsbedingungen in den Entleihfirmen
liegen und damit das Gegenteil von „gleicher Lohn für gleiche Arbeit“
sein. Es wäre die Fortsetzung der Massendiskriminierung unter anderem
Namen.
Für die Gewerkschaften der FAU gilt weiterhin, dass wir den
gewerblichen Menschenhandel für ein Verbrechen halten und die umgehende
Abschaffung der Leiharbeit fordern!
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