Diensthandy: Private Nutzung nicht erlaubt
Das Arbeitsgericht Kassel entschied dies im Fall eines
Angestellten, der sein Mobiltelefon für
private Gespräche genutzt hatte, obwohl er deswegen vom Arbeitgeber bereits
eine Abmahnung erhalten hatte, da er das Handy nur für dienstliche Gespräche
zur Verfügung gestellt bekommen hatte. Alleinige Ausnahmen: Die Benutzung in
einer Notsituation oder im Einzelfall für ein privates Telefonat. In diesen
Fällen habe er dies jedoch der Geschäftsleitung mitzuteilen und die Kosten zu übernehmen.
Der Angestellte ignorierte die Abmahnung und führte insgesamt 75 Privatgespräche auf Kosten des Unternehmens. Daraufhin erhielt er die fristlose Kündigung. Diese war rechtens, wie das Gericht befand: Umfangreiche, nicht genehmigte und heimliche Privattelefonate auf Kosten des Arbeitgebers seien geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu begründen. Da der Mitarbeiter trotz Abmahnung das Verhalten nicht geändert habe, sei es dem Arbeitgeber nicht zuzumuten, das Arbeitsverhältnis bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen. (Az.: 5 Ca 349/05)
Quelle: arbeitsmarkt BILDUNG l KULTUR l SOZIALWESEN 25/2008
Artikelaktionen