Koalitionsfreiheit versus Tarifeinheit
Am 23.6.10 hat das BAG entschieden, dass das Grundrecht auf Koalitionsfreiheit Vorrang vor der Tarifeinheit hat. Kurz darauf haben BDA und DGB in einer gemeinsamen Erklärung eine Gesetzesinitative für die Tarifeinheit gefordert. Hatte zunächst nur die Linke das Vorhaben unterstützt, gesellten sich Ende Juni die anderen Bundestagsparteien dazu. Nach einer Kurzen Einführung in das Thema Koalitionsfreiheit versus Tarifeinheit, wollen wir darüber Diskutieren was das für uns ArbeiterInnen, Libertäre und AntifaschistInnen und zukünftige autonome Arbeitskämpfe heißt.
| What | Diskussion |
|---|---|
| When |
2010-09-13 19:30
2010-09-13 23:45
2010-09-13 from 19:30 to 23:45 |
| Where | Hinterhof, Corneliusstr. 108, Düsseldorf |
| Attendees | FAU-D, CSB |
| Add event to calendar |
|
- »Pressemitteilung Nr. 46/10 – Grundsatz der Tarifeinheit
- Arbeitgeber und DGB haben sich verbündet.
- Ein Prinzip wird beerdigt
- Tarifrecht: Ex-Kriegsminister gutachtet
- Erklärung der Gewekschaften Marburger Bund, die Unabhängige Flugbegleiter-Organisation und die Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (und drei weiterer Gewerkschaften)
- Arbeitsrechtler Wolfgang Däubler: „Empörung über BAG-Urteil nicht gerechtfertigt“
- Das sagt die FAU-Frankfurt a.M. zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts
- International
- »Pressemitteilung Nr. 46/10 – Grundsatz der Tarifeinheit
Der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat sich der vom Vierten Senat des Bundesarbeitsgerichts im Anfragebeschluß vom 27. Januar 2010 dargelegten Rechtsauffassung zur Tarifeinheit (vgl. Pressemitteilung Nr. 9/10) angeschlossen. Auch nach Auffassung des Zehnten Senats gelten die Rechtsnormen eines Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, für Beschäftigte kraft Koalitionsmitgliedschaft nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG unmittelbar. Dies wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß für den Betrieb kraft Tarifbindung des Arbeitgebers (Verbandsmitgliedschaft oder eigener Abschluß des Tarifvertrags) mehr als ein Tarifvertrag Anwendung findet, wenn für den einzelnen Arbeitnehmer jeweils nur ein Tarifvertrag gilt (sog. Tarifpluralität). Es gibt keinen übergeordneten Grundsatz, daß für verschiedene Arbeitsverhältnisse derselben Art in einem Betrieb nur einheitliche Tarifregelungen zur Anwendung kommen können.
Bundesarbeitsgericht, Beschlüsse vom 23. Juni 2010 – 10 AS 2/10 – und – 10 AS 3/10 -
Bundesarbeitsgericht, Beschlüsse vom 27. Januar 2010 – 4 AZR 537/08 (A) – und – 4 AZR 549/08 (A)«
- Arbeitgeber und DGB haben sich verbündet.
Berlin – Wenn es auf der Bühne losgeht, ist Reinhard Göhner schon wieder in der Kulisse verschwunden. Den großen Auftritt überlässt er anderen, die wirklich Wichtigen scheuen das Licht. Göhner, Hauptgeschäftsführer der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände, früher mal Staatssekretär, ein CDU-Mann mit Kontakten nach überall, ist einer der tüchtigsten Lobbyisten der deutschen Wirtschaft. Und schlau ist er auch. Göhner sorgt sich seit Jahren um das Prinzip der Tarifeinheit und hat sich zeitig nach Alternativen umgeschaut. Und er ist fündig geworden.
Göhner hat das Urteil des BAG zur Tarifeinheit kommen sehen. Weil sich abzeichnete, dass die obersten Arbeitsrichter das gewohnte Prinzip (ein Betrieb, ein Tarifvertrag) killen und die Tarifpluralität auf Basis der grundgesetzlichen Koalitionsfreiheit höher einstufen würden. Göhners Sorge: In den Betrieben tummeln sich künftig mehrere Gewerkschaften, so wie bislang schon bei Bahn und Lufthansa, es gibt ständig Arbeitskämpfe, das Tarifsystem zersplittert und am Ende haben wir englische Verhältnisse: Viel zu viele Gewerkschaften, die ständig Zoff machen und schließlich von einer harten Hand (Maggie Thatcher) verboten werden müssen. Armes Deutschland.
Nicht mit Göhner. Über zwei Jahre hat er mit Gewerkschaften über einen gemeinsamen Gesetzesvorschlag verhandelt, und als der dann im Sack war, ist er durch die politische Landschaft getingelt. In mehr als 20 Gesprächen, von der Bundeskanzlerin über die relevanten Minister und arbeitsmarktpolitischen Sprecher, hat der Chefeinflüsterer der Arbeitgeber die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung der Tarifeinheit erläutert. Und wie die aussehen könnte, hat Göhner gleich mitgeliefert: Gibt es in einem Betrieb mehrere Tarifverträge, die für eine bestimmte Beschäftigtengruppe gedacht sind, dann gilt nur der Vertrag der Gewerkschaft, die im Betrieb die meisten Mitglieder hat.
Was für die Arbeitgeber von herausragender Bedeutung ist: Solange der vorrangige Tarifvertrag läuft, gilt die Friedenspflicht auch für alle anderen im Betrieb vertretenen Gewerkschaften. Ob diese Einschränkung des Arbeitskampfrechts allerdings verfassungskonform ist, wird hier und da bezweifelt.
Nicht so von Rupert Scholz. Der Staatsrechtler und Ex-Verteidigungsminister hat im Auftrag Göhners ein „Rechtsgutachten zur Problematik von Tarifpluralität und Tarifeinheit“ erstellt, indem es im Wesentlichen um Verfassungsfragen geht. „Die Frage bleibt allerdings, ob eine solche Ausdehnung der Friedenspflicht mit Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz zu vereinbaren ist“, schreibt Scholz, um später festzustellen, dass „dieser grundrechtliche Schutz der Arbeitskampffreiheit als solcher nicht zur gesetzgeberischen Disposition steht“. Schließlich könne der Artikel 9 Absatz 3, Scholz zitiert das Bundesverfassungsgericht, „zum Schutz von Gemeinwohlbelangen eingeschränkt werden“. Zum Gemeinwohl gehört Scholz zufolge die Tarifeinheit, da diese „zur Wahrung und Sicherung einer funktionsfähigen Tarifautonomie notwendig ist“. Und „die maßgebenden Grundsätze der Tarifeinheit“ sollten in einem neuen Paragrafen 4a des Tarifvertragsgesetzes festgeschrieben werden, meint der Jurist.
http://www.tagesspiegel.de/wirtschaft/ein-gesetz-gegen-die-feuerwehr/1874768.html
- Ein Prinzip wird beerdigt
Rechtsprofessor Volker Rieble hält es vor diesem Hintergrund für falsch, die Entstehung von Spartengewerkschaften per Gesetz zu erschweren. Das fördere nur die Trägheit einiger Gewerkschaftsriesen. Mehr Wettbewerb sei sinnvoll und komme letztlich den Arbeitnehmern zugute. Claus Weselsky, Chef der Lokführergewerkschaft GDL, sieht das von Berufs wegen ähnlich: »Das ist wie in einer Demokratie, die ja auch davon lebt, dass es mehrere starke Parteien gibt.«
Zudem bleibt den Arbeitgebern im Fall von Dauerstreiks in ihren Betrieben noch ein ganz anderes Machtmittel. Legen beispielsweise die Flugbegleiter die Arbeit nieder, kann die Lufthansa für diese Zeit auch allen anderen Mitarbeitern den Lohn streichen. »Das ist rechtlich zulässig«, sagt Rieble. Und es wäre umgekehrt auch bei einem Streik der Piloten, der Flugabfertiger oder des übrigen Bodenpersonals möglich. »Leichtfertig ausgerufene Streiks werden da schnell ziemlich unbeliebt«, vermutet der Arbeitsrechtler.
Selbst wenn sich die eher zurückhaltende deutsche Streikkultur doch radikal wandeln sollte, könne man immer noch rechtlich nachsteuern. »Das ändert sich nicht von heute auf morgen«, sagt der Jurist. In der aktuellen Debatte sei »viel Aktionismus dabei«.
http://www.zeit.de/2010/27/Tarifautonomie
- Tarifrecht: Ex-Kriegsminister gutachtet
Das Bundesarbeitsgericht hatte jüngst seine Rechtsprechung geändert und die Tarifeinheit gekippt, da hierfür eine gesetzliche Grundlage fehle. Somit haben kleine Spartenorganisationen wie Gewerkschaften für Lokführer oder für Klinikärzte die Möglichkeit, für ihre Berufsgruppen eigene Tarifverträge auszuhandeln. Arbeitgeber befürchten nun zunehmend Arbeitskämpfe.
Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) warnt vor der Spaltung der Belegschaften und einer Zersplitterung der Tariflandschaft. Beide Verbände hatten zusammen die schwarz-gelbe Koalition aufgefordert, die Tarifeinheit gesetzlich abzusichern. Arbeitsministerin Leyen (CDU) zeigte sich aufgeschlossen und sicherte eine Prüfung zu. Kritiker machen verfassungsrechtliche Bedenken geltend. Die seien unbegründet, betonte Scholz. Der Gesetzgeber habe Spielraum, um die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie sicher zu stellen. Somit dürfe er regeln, daß bei konkurrierenden Tarifverträgen der von der größeren Gewerkschaft mit der höheren „Repräsentativität“ gelte. Dies verstoße nicht gegen die Koalitionsfreiheit, also das Recht von Arbeitnehmern, sich zur Wahrung der eigenen Interessen zusammen zu schließen. (Berliner Zeitung, 30.7.10)
Das Gegengutachten durch den Arbeitsrechtsprofessor Zachert für fünf Sparten-Gewerkschaften steht noch aus.
- Erklärung der Gewekschaften Marburger Bund, die Unabhängige Flugbegleiter-Organisation und die Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (und drei weiterer Gewerkschaften)
Die heutige Tariflandschaft hat sich grundgesetzlich kompatibel und in Erfüllung der dringenden Interessen und Bedürfnisse von Arbeitnehmern entwickelt. Die bestehende Tarifvielfalt war nachgefragt, wurde geschaffen und ist nun als Ausdruck gesellschafts- und tarifpolitischer Entwicklungen anzuerkennen und zu respektieren. Sie weiter zu entfalten und zu gestalten ist Anliegen der Berufs- und Spezialgewerkschaften Gewerkschaft der Flugsicherung (GdF), Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL), Marburger Bund (MB), Unabhängige Flugbegleiter Organisation (UFO), Führungskräfteverband Chemie (VAA) und Vereinigung Cockpit (VC).
Bei einem gemeinsamen Treffen in Frankfurt wurden die renommierten Experten für Arbeitsrecht, Professor Wolfgang Däubler und Professor Volker Rieble, mit der Erstellung eines Rechtsgutachtens beauftragt. Anlass ist der Entschließungsantrag der rheinland-pfälzischen Landesregierung vom 6. Juli im Bundesrat. Hierin stellte sich diese hinter die Forderungen der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) und des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) zur Änderung des Tarifvertragsgesetzes und der Koalitionsfreiheit. Die der Parteilichkeit zweifellos unverdächtigen, unabhängigen Gutachter werden sich mit der Frage befassen, inwieweit Vorschläge, die an den Grundfesten der Koalitionsfreiheit und der Tarifpluralität rütteln, mit dem Grundgesetz und der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar sind.
Die sechs Berufs- und Spezialgewerkschaften sehen in dem Entschließungsantrag, der an die zuständigen Bundesratsausschüsse verwiesen wurde, einen Angriff auf die gewerkschaftliche Vielfalt in Deutschland. Gemeinsam wollen sie nun den weiteren Prozess mitgestalten und für die Tarifpluralität eintreten.
Die Berufs- und Spezialgewerkschaften sehen sich dabei in einer Linie mit den Beschlüssen des Bundesarbeitsgerichts vom 27. Januar und 23. Juni 2010. Das oberste Arbeitsgericht hat sich eindeutig hinter den Grundsatz der Tarifpluralität gestellt.
- Arbeitsrechtler Wolfgang Däubler: „Empörung über BAG-Urteil nicht gerechtfertigt“
Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zur Abschaffung der sogenannten Tarifeinheit ist bei Unternehmerverbänden und DGB-Gewerkschaften gleichermaßen auf Ablehnung gestoßen. Ist die allgemeine Empörung gerechtfertigt?
Ganz und gar nicht. Denn die Tarifeinheit ist vor 20 Jahren vom BAG ohne jede Rechtsgrundlage erfunden worden. Die wissenschaftliche Literatur hatte diese Entscheidung fast einheitlich kritisiert. Mittlerweile sind andere Richter am BAG. Diese haben, erst der 4. und jetzt auch der 10. Senat, die Kritik aufgenommen und klargestellt: Es gibt keine Tarifeinheit. Wenn in einem Betrieb Tarifverträge mit verschiedenen Gewerkschaften abgeschlossen werden, haben all diese für ihre jeweiligen Mitglieder Gültigkeit.
Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) und der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) haben gemeinsam gefordert, die Tarifeinheit per Gesetz wiederherzustellen. Was halten Sie davon?
Sehr wenig. Denn das bedeutet, daß Minderheitenorganisationen keine Tarifverträge mehr abschließen könnten. Die Einigung zwischen BDA und DGB besagt, daß der Vertrag derjenigen Gewerkschaft gelten soll, die die meisten Mitglieder im Betrieb organisiert. Das hätte zur Folge, daß die Minderheitenorganisation zwar eine Gewerkschaft ist, aber keine Möglichkeiten mehr hat, sich des wichtigsten gewerkschaftlichen Mittels zu bedienen.
Zudem hat man offenbar nicht bedacht, daß die DGB-Gewerkschaften keineswegs in allen Betrieben in der Mehrheitsposition sind. Wenn man zum Beispiel an die Krankenhäuser denkt: Da hat der Marburger Bund (MB) in vielen Fällen bei den Ärzten einen Organisationsgrad zwischen 80 und 90 Prozent. Das Zahlenverhältnis zwischen Ärzten auf der einen und Pflege- sowie Verwaltungspersonal auf der anderen Seite liegt ungefähr bei eins zu drei. Wenn nun beispielsweise nur zehn Prozent der Pflege- und Verwaltungsangestellten bei ver.di organisiert sind, dann wäre der MB die Mehrheitsorganisation. Die Folge: Es würden nur die Tarifverträge des Marburger Bundes gelten. Da diese verständlicherweise nur die Arbeitsbedingungen der Mediziner regeln, wäre die restliche Belegschaft ohne jede tarifliche Absicherung. Das zeigt, welch groteske Folgen ein solches Mehrheitsprinzip hätte.
Ist die Spaltung der Gewerkschaften für die Beschäftigten nicht problematisch?
Alle Erfahrungen sprechen dafür, daß gewerkschaftliche Einheit sinnvoll ist. Die kann man aber nicht administrativ herstellen, indem man die Minderheit vernichtet. Wenn man eine gute, praktische Gewerkschaftsarbeit macht, erledigt sich das Minderheitenproblem von alleine.
Linkspartei-Chef Klaus Ernst unterstützt die Initiative von DGB und BDA mit dem Argument, so könne die Dumpingkonkurrenz von »christlichen« Pseudogewerkschaften zurückgedrängt werden.
Das ist insofern richtig, als in manchen Bereichen die Dumping-Gewerkschaften kleine Minderheiten sind. Man muß aber auch an die Bereiche denken, in denen es keinen Unterbietungs-, sondern einen Überbietungswettbewerb gibt – zum Beispiel bei der Lufthansa. Im übrigen läßt sich das Problem der Dumpingkonkurrenz durch sogenannte Christliche Gewerkschaften nicht durch die Tarifeinheit lösen. Da Tarifverträge generell nur für Mitglieder der jeweiligen Gewerkschaft gelten, kann der Arbeitgeber alle anderen sowieso schlechter behandeln. Die Unterbietungskonkurrenz wäre also auch dann möglich, wenn das Prinzip der Tarifeinheit realisiert würde.
Ist es nicht ein praktisches Problem, wenn in einem Betrieb verschiedene Tarifverträge gelten?
Das kann Schwierigkeiten aufwerfen. Aber auch aus einer per Mehrheitsprinzip hergestellten Tarifeinheit würden sich riesige praktische Probleme ergeben. Wie wollen Sie zum Beispiel feststellen, wer Mitglied welcher Gewerkschaft ist? In gut organisierten Großbetrieben riskieren die Beschäftigten vielleicht nichts, wenn sie sich zu ihrer Organisation bekennen. In vielen kleineren und schlechter organisierten Bereichen ist das aber ganz anders.
Daniel Behruzi, Junge Welt vom 25.06.2010
- Das sagt die FAU-Frankfurt a.M. zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts
Die Verdrängung eines geltenden Tarifvertrages nach dem Grundsatz der Tarifeinheit ist mit dem Grundrecht der Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 GG nicht zu vereinbaren. Am 23. Juni stimmte der zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) dieser vom vierten Senat geänderten Rechtsauffassung zum Thema der Tarifeinheit zu und erlaubt ein bisschen mehr Gewerkschaftsfreiheit.
In einer Presseerklärung erklärte das BAG, dass in einem Betrieb mehrere Tarifverträge zur Anwendung kommen können und damit der Grundsatz der Tarifeinheit („ein Betrieb – ein Tarifvertrag“) in Fällen einer Tarifpluralität (1) aufgehoben sei. Wenn in einem Betrieb Tarifverträge mit verschiedenen Gewerkschaften abgeschlossen werden, haben diese für die jeweiligen Mitglieder auch Gültigkeit und müssen angewendet werden.
Die Rechtsnormen eines Tarifvertrags gelten für Beschäftigte durch deren Gewerkschaftsmitgliedschaft nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Tarifvertragsgesetz (TVG) unmittelbar und zwingend. Im Fall von Tarifpluralität sollen künftig bei den sogenannten Individualnormen, die den Inhalt, Abschluss und Beendigung eines Arbeitsverhältnisses regeln, wie auch bei den Inhaltsnormen, in denen z.B. Lohn, Arbeitszeit, Pausen und Urlaub festgelegt sind, die Tarifverträge verschiedener Gewerkschaften für die jeweiligen Mitglieder nebeneinander gelten.
Da das schriftliche Urteil noch nicht vorliegt, ist unklar, wie die Regelung bei den betrieblichen und betriebsverfassungsrechtlichen Normen zukünftig sein wird. Dieser Bereich, in dem beispielsweise die Lage der Arbeitszeit, Arbeitsschutzregelungen, Voraussetzungen für Kurzarbeit und die entsprechenden Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats geregelt sind, wurde in der Presseerklärung des BAG nicht explizit erwähnt.
Wenn der zehnte Senat auch hier dem Antrag des vierten Senats gefolgt ist, werden diese Kollektivnormen aber nicht im Rahmen des Tarifrechts (also z.B. dieses Urteils) geregelt werden, sondern zukünftig im Rahmen des Arbeitskampf- bzw. Betriebsverfassungsrechts.
Der Hintergrund
Bisher vertrat das BAG die Auffassung, dass bei mehreren existierenden Tarifverträgen nur einer, der „speziellere“, gelten könne. Damit war es z.B. den „christlichen“ Pseudogewerkschaften möglich, auf Wunsch der Arbeitgeber Haustarifverträge abzuschließen und damit für ganze Belegschaften einen geltenden und besseren Flächentarifvertrag einer anderen Gewerkschaft auszuhebeln und ihnen den „Christentarif“ aufzuzwingen.
Ohne die Tarifeinheit und das dazugehörige „Spezialitätsprinzip“ ist dies, auch nach Einschätzung der Justiziare der IG Metall, nicht mehr möglich. Je nach Gewerkschaftsmitgliedschaft würde der entsprechende Tarifvertrag gelten.
Der Grundsatz der „Tarifeinheit“ stammt nicht aus einem Gesetz, sondern war eine der Erfindungen des BAG vor einigen Jahrzehnten. Durch diese Regelung waren auch die Handlungsmöglichkeiten von Basis- oder Spartengewerkschaften drastisch eingeschränkt. Sobald eine große Gewerkschaft in einem Betrieb einen Tarifvertrag abgeschlossen hatte, wurde anderen Gewerkschaften teilweise das Recht auf Arbeitskampfmaßnahmen verweigert, da bereits ein Tarifvertrag existiere und die Tarifeinheit sowieso nur einen Tarifvertrag erlauben würde. (siehe Transnet vs. GDL)
Diese massive Einschränkung der grundgesetzlich garantierten Koalitionsfreiheit (Art. 9 III 1 GG) scheint für das BAG ein wesentlicher Grund zur Änderung der Rechtsauffassung gewesen zu sein. Obwohl sich die Entscheidung schon länger abgezeichnet hat, war die Aufregung im Lager der Arbeitgeber, aber auch bei SPD, DGB, Transnet und GDBA groß. Die Forderung, die Tarifeinheit per Gesetz wieder einzuführen, machte umgehend die Runde.
Schon am 4. Juni hatten DGB-Chef Sommer und Arbeitgeberpräsident Hundt einen gemeinsamen Gesetzentwurf zur „Tarifeinheit“ – d.h. zur Unterdrückung von Arbeitskämpfen in den Betrieben – präsentiert. Sommer forderte u.a., dass bei der Existenz eines Tarifvertrages der Mehrheitsgewerkschaft in einem Betrieb auch für alle anderen Gewerkschaften die Friedenspflicht bestehen müsse. Damit wären Arbeitskämpfe während der Laufzeit des vorrangigen Tarifvertrags der Mehrheitsgewerkschaft ausgeschlossen.
Der Chef der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) Hundt verlangte, den Grundsatz der Tarifeinheit in Betrieben nach dem BAG-Urteil gesetzlich zu regeln. Sonst drohe „die Zersplitterung des Tarifvertragssystems, eine Spaltung der Belegschaften und eine Vervielfachung kollektiver Konflikte“.
Zuletzt entblödeten sich der Linkspartei-Vorsitzende Ernst und deren Bundesgeschäftsführer Dreibus nicht, die Initiative des DGB zu begrüßen. Es ist unwahrscheinlich, dass sie nicht wussten, dass es sich um eine gemeinsame Initiative mit den Arbeitgeberverbänden handelt, deren Ziel es nicht nur ist, den Beschäftigten eine (DGB-)Gewerkschaft aufzuzwingen, sondern auch möglichen Widerstand gegen die Folgen der Wirtschaftskrise im Keim zu ersticken.
Besonders übel ist dabei, dass sie (und die SPD) bewusst die Falschmeldung verbreiten, das Urteil würde „gelben“ Gewerkschaften Tür und Tor öffnen.
Aus unserer Sicht
Aus Sicht der FAU Frankfurt a.M. ist die Änderung der Rechtsauffassung des BAG zu begrüßen. Schließlich unterliegen auch wir als kleine Gewerkschaft den teilweise massiven Beschränkungen des deutschen Arbeitsrechts und dessen drastischen Strafandrohungen im Falle von Arbeitskämpfen. Ohne an dieser Stelle auf das durchaus problematische Tarifvertragswesen genauer eingehen zu wollen, sollte es eine Selbstverständlichkeit sein, dass Gewerkschaften Kollektivvereinbarungen abschließen können – wenn sie dies wollen – und dass diese dann auch von den Mitgliedern in Anspruch genommen werden können.
Ein wichtiger Punkt bei diesem Urteil ist daher die zentrale Bezugnahme auf die Koalitionsfreiheit, der eine höhere Bedeutung beigemessen wird als möglichen „praktischen oder technischen Problemen“ der Unternehmen.
Allerdings sind weiterhin eine Vielzahl von Einschränkungen der Gewerkschaftsfreiheit in Deutschland vorhanden und daran ändert dieses Urteil nur wenig. Die – ebenfalls in den 50er Jahren vom BAG erfundene – „Tariffähigkeit“ existiert weiterhin und schränkt die gewerkschaftlichen Rechte und die Handlungsfähigkeit von kampfbereiten Basisgewerkschaften dramatisch ein, während „gelbe“ Gewerkschaften wegen ihrer Gefälligkeitstarifverträge diese Rechte zugebilligt bekommen.
Die Mindeststandards der Gewerkschaftsfreiheit, die von der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO), einer Einrichtung der Vereinten Nationen, definiert wurden und die von der deutschen Regierung unterzeichnet sind, werden weiterhin nicht in deutsches Recht umgesetzt und den Beschäftigten vorenthalten.
So bleibt Deutschland in Bezug auf die Gewerkschaftsfreiheit weiterhin ein Entwicklungsland, in dem wir unsere elementaren Rechte als Arbeiterinnen und Arbeiter erst noch selbst erkämpfen müssen.
(1) Tarifpluralität liegt vor, wenn der Betrieb des Arbeitgebers vom Geltungsbereich zweier von verschiedenen Gewerkschaften geschlossenen Tarifverträge für Arbeitsverhältnisses derselben Art erfasst wird, an die der Arbeitgeber gebunden ist, während für den jeweiligen Arbeitnehmer je nach Tarifgebundenheit nur einer der beiden Tarifverträge Anwendung findet.
- International
Frankreich: Die Verformung der Gewerkschaften
Eine Veranstaltung der FAU-D in Kooperation mit CSB