Streit um das Zeugnis
Inhalt des Zwischenzeugnisses bindend für das Endzeugnis
Für den Arbeitgeber gilt: Er ist in der Regel an den Inhalt eines
Zwischenzeugnisses gebunden, wenn er das Endzeugnis formuliert.
Das trifft auch zu,
wenn der Betrieb zwischenzeitlich verkauft wurde und das erste Zeugnis vom
ursprünglichen Eigentümer stammt. So urteilte das
Bundesarbeitsgericht in Erfurt, worauf die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht
des Deutschen Anwaltvereins in Berlin hinweist.
Der klagende Arbeitnehmer hatte bei
einem Eigentümerwechsel von seinem ehemaligen Chef ein Zwischenzeugnis
erhalten, nachdem er zwei Jahre in dem Betrieb beschäftigt war. Im Jahr
darauf verliße er das Unternehmen und erhielt von der neuen Firmenleitung ein
Endzeugnis, das inhaltlich deutlich vom Zwischenzeugnis abwich und die Arbeitsleistung
vor dem Eigentümerwechsel nicht beurteilte.
Dagegen zog der Arbeitnehmer vor Gericht. Dort gab man ihm Recht:
Zwar habe der Arbeitgeber beim Verfassen von Zeugnissen die
„Texthoheit", doch binde er sich durch ein Zwischenzeugnis
an dessen Bewertung und Wortlaut.
Eine Abweichung sei nur möglich, wenn sich in der Zwischenzeit erhebliche Änderungen der Leistung ergeben haben. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. (Az.: 9 AZR 248/07)
Quelle: Arbeitsmarkt BILDUNG | KULTUR | SOZIALWESEN_36|2008