Sozialgericht Dortmund: Dumpinglöhne sind sittenwidrig
Lehnt ein Langzeiterwerbsloser oder eine Langzeitarbeitslose einen Job zu Dumpinglöhnen ab, darf ihm/ihr nicht das Arbeitslosengeld II (Hartz IV) gekürzt werden. Das hat das Sozialgericht Dortmund in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil entschieden (Az: S 31 AS 317/07). Im konkreten Fall hatte eine Bochumerin es abgelehnt, für einen Brutto-Stundenlohn von 4,50 Euro bei dem Textildiscounter kik zu arbeiten. Daraufhin senkte die ARGE ihr für drei Monate die Leistungen um 30 Prozent. Das Arbeitsgericht hat diese Kürzung nun wieder aufgehoben.
Bei einem untersten Tariflohn von 9,82 Euro sei ein Stundenlohn von
4,50 Euro unzumutbar. [Siehe auch: Landesarbeitsgericht Bremen: Auspackhilfen in Supermärkten: 5 Euro Stundenlohn ist sittenwidrig]
Solche
Stundenlöhne seien sittenwidriger Lohnwucher, erklärte das Gericht.
"Arbeitslosen derartige Stellen mit Hilfe von Sanktionen aufzuzwingen,
hieße, Lohndumping behördlicherseits zu unterstützen und das Lohngefüge
weiter nach unten zu schrauben", hieß es in der Begründung. Ulrich
Schorn, Pressesprecher des Sozialgerichts Dortmund, bewertete das
Urteil keineswegs als ungewöhnlich. "Eigentlich sollte es
selbstverständlich sein. Ungewöhnlich ist nur, dass die Arge die Leute
zwingt, solche Arbeit anzunehmen. Aber da kann dieses Urteil für die
Zukunft ja vielleicht heilsam sein."