Regelleistungen nach SGB II nicht verfassungsgemäß
Bis zur Neuregelung durch den Gesetzgeber wird angeordnet, dass dieser
Anspruch nach Maßgabe der Urteilsgründe unmittelbar aus Art. 1 Abs. 1
GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG zu Lasten des Bundes geltend
gemacht werden kann. (…)
Zur Konkretisierung des Anspruchs hat der Gesetzgeber alle
existenznotwendigen Aufwendungen folgerichtig in einem transparenten
und sachgerechten Verfahren nach dem tatsächlichen Bedarf, also
realitätsgerecht, zu bemessen. (…)
Der Gesetzgeber ist ferner verpflichtet, bis spätestens zum 31.
Dezember 2010 eine Regelung im SGB II zu schaffen, die sicherstellt,
dass ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer
Bedarf gedeckt wird. Die nach § 7 SGB II Leistungsberechtigten, bei
denen ein derartiger Bedarf vorliegt, müssen aber auch vor der
Neuregelung die erforderlichen Sach- oder Geldleistungen erhalten. Um
die Gefahr einer Verletzung von Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art.
20 Abs. 1 GG in der Übergangszeit bis zur Einführung einer
entsprechenden Härtefallklausel zu vermeiden, muss die
verfassungswidrige Lücke für die Zeit ab der Verkündung des Urteils
durch eine entsprechende Anordnung des Bundesverfassungsgerichts
geschlossen werden."
Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 5/2010 zum Urteil vom 9. Februar 2010 – 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09
Das Urteil vom 9.2.2010 im Wortlaut .
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