Der Klau aus der Kaffeekasse hat ernsthafte Folgen
Nach Auffassung der
Richter gilt dies selbst dann, wenn es sich womöglich um eine
Verzweiflungstat handelte, weil der Mitarbeiter in einer schwierigen
finanziellen Lage war. Ob die Tat
gleichzeitig möglicherweise strafbar ist, wertete das Gericht als
unerheblich.
Das LAG hob mit seinem Urteil eine gegenteilige Entscheidung des
Arbeitsgerichts Ludwigshafen auf und wies die Kündigungsschutzklage
eines
Ingenieurs ab. Der Kläger hatte aus der betrieblichen Kaffeekasse
unbefugt 600
Euro entnommen. Als der Arbeitgeber davon erfuhr, kündigte er dem
Kläger ohne
vorherige Abmahnung. Sowohl Betriebsrat wie auch das erstinstanzliche
Arbeitsgericht hielten das
Vorgehen des Arbeitgebers für überzogen, da sich der Kläger in einer
finanziellen
Notlage befunden habe. Das LAG sah dies anders. Der Kläger habe eine
schwere
Pflichtverletzung begangen. In der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung
sei
anerkannt, dass schon der Diebstahl geringwertiger Gegenstände die
Kündigung
rechtfertige. Bei einem Betrag von 600 Euro sei dies in jedem Fall
gerechtfertigt.
(Az.: 9 Sa 662/07)
Quelle:
arbeitsmarkt BILDUNG l KULTUR l SOZIALWESEN 25/2008
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