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Auspackhilfen in Supermärkten: 5 Euro Stundenlohn ist sittenwidrig

by Rudolf Mühland last modified 2008-07-15 11:44

Das Landesarbeitsgericht Bremen hat am 17.06.2008 in der ersten Instanz die Auffassung vertreten, dass eine Vergütung von 5 Euro pro Stunden sittenwidrig niedrig ist, da sie um mehr als ein Drittel geringer ist als die Vergütung nach der zutreffenden Tarifgruppe des als einschlägig anzusehenden Tarifvertrages. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, über die das Landesarbeitsgericht entschieden hat.

Ein vereinbarter Stundenlohn von 5 Euro für ArbeitnehmerInnen, die als Auspackhilfen in Supermärkten beschäftigt sind, ist sittenwidrig niedrig, da er um mehr als ein Drittel unter der Vergütung des für den Wirtschaftszweig einschlägigen, im Wirtschaftsgebiet üblichen Tarifvertrages zurückbleibt.

Der Arbeitgeber muss der seit 2006 in einem Supermarkt beschäftigten Klägerin die tarifliche Vergütung nachzahlen.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsache wurde die Revision zum BAG zugelassen.

LAG Bremen, Urt. v. 17.06.2008 - 1 Sa 29/08

PM des LAG Bremen Nr. 8/08 v. 17.06.2008

Quelle: Arbeitsrecht.de

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