Die beiden gaben außerdem zu Protokoll, dass zwei weitere Angeklagte
– Ivan Savic und Ivan Mitrovic –, entgegen den Ausführungen der
Anklage, nicht bei der Tat anwesend waren.
Sollte die Anklage
gegen zwei von ihnen zurückgezogen werden, so die Anwältin Fr. Popovic,
würde es bedeuten, dass ein Täter, der einen zweiten Molotov Cocktail
gegen das Botschaftsgebäude geworfen haben soll, unbekannt ist. Diese
Tat müsste dann aus der Anklage gestrichen werden.
Im Zuge der
neuen Anklage werden die Angeklagten einer weit geringeren Straftat
beschuldigt, und die Anwält_innen erwarten, dass der Fall beim nächsten
Prozesstermin beendet wird. Dann könnte die Frage nach der
sechsmonatigen Haft ebenfalls neu verhandelt werden.
„Dieser
Akt, der in der Anklage beschrieben ist, kann nicht als Straftat im
Sinne einer Durchführung einer gefährlichen Handlung gewertet werden.
Im schlimmsten Fall kann es als Ordnungswidrigkeit wie der Störung des
öffentlichen Friedens angesehen werden. Ich wiederhole nochmals, dass
wir damit nichts zutun haben“, sagte der Angeklagte Ratibor Trivunac.
"Ich
denke, unser einziges Verschulden ist, dass wir progressive
Vorstellungen von Freiheit und Gleichheit verteidigen. Sie wollten uns
wegen internationalen Terrorismus verurteilen und die Geschichte wird
sie dafür verurteilen, was sie uns angetan haben“, sagte Tadej Kurepa.
Die
Fortsetzung der Verhandlungen ist für den 23. April angesetzt. Ein_e
weitere_r Entlastungszeug_in wird an diesem Tag gehört werden und
abschließend werden die Plädoyers gesprochen. Es ist möglich, dass an
diesem Tag bereits das Gerichtsurteil verkündet wird.
Quelle(n) einschl. Video:
www.foxtv.rs
www.foxtv.rs
Die Anklage bezieht sich auf folgende Gesetzesartikel:
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Artikel 278 - Durchführung einer gefährlichen Handlung
(1)
Wer Menschen einer tödlichen Gefahr oder einer schweren
gesundheitlichen Schädigung, oder fremdes Eigentum einem Schaden großen
Ausmaßes aussetzt, indem er es einem Brand, einer Überschwemmung oder
der schädlichen Wirkung von Explosivstoffen, Gas, Elektrizität oder
anderer, ähnlich gefährlicher Stoffe oder Kräften aussetzt oder sich
einer anderen gefährlichen Handlung schuldig macht, wird mit einer
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Artikel 33 - Mittäterschaft
Sind
mehrere Personen gemeinsam an der Ausübung einer Straftat beteiligt
oder begehen sie gemeinsam eine Straftat durch schuldhaftes Verhalten
oder durch das Ausführen einer gemeinschaftlichen Entscheidung, oder
wirken sie durch eine andere vorsätzliche Handlung bedeutend daran mit,
eine Straftat zu begehen, soll jede_r für diese Tat wie im Gesetz
vorgesehen bestraft werden.
Artikel 34 - Anstiftung
(1) Wer jemand anders vorsätzlich zur Begehung einer Straftat anstiftet, soll dafür wie im Gesetz vorgesehen bestraft werden.
(2)
Wer jemand anders vorsätzlich zur Begehung einer Straftat anstiftet,
deren Versuch strafbar ist und die nicht versucht wurde zu begehen,
soll für die versuchte Straftat bestraft werden.
Artikel 35 - Beihilfe
(1)
Jede Person, die einer anderen vorsätzlich dabei hilft, eine Straftat
zu begehen, soll so wie es das Gesetz für eine solche Tat vorsieht
bestraft werden oder mit einer gemilderten Strafe belegt werden.
(2)
Das Folgende soll insbesondere als Beihilfe bei der Ausführung einer
Straftat gewertet werden: Das Geben von Anweisungen oder Hinweisen zur
Begehung einer Straftat; Beschaffung von Mitteln zur Ausübung der
Straftat; Schaffen von Bedingungen oder Beseitigen von Hindernissen zur
Ausübung der Straftat; Geloben eines vorherigen Versprechens, die
Beauftragung der Tat, den Täter, die benötigten Mittel zur Ausübung der
Straftat, die Spuren der Straftat sowie durch die Straftat beschaffene
Objekte zu verschleiern.
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