Das Leben im Vollzug soll den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit als möglich angeglichen werden; so lautet § 3 Abs. 1 Strafvollzugsgesetz (Bund). In aller Regel nutzen die Vollzugsanstalten jedoch diese Bestimmung nur immer weitere Verschlechterungen für sie Gefangenen durchzusetzen. Während beispielsweise heute in fast jedem Haushalt ein Computer steht, wird Gefangenen konsequent der Besitz eines PCs verboten.
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